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BGH, 16.02.1978 - IX ZR 112/76 |
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- BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65
Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht
Auszug aus BGH, 16.02.1978 - IX ZR 112/76
Dies entspräche nicht dem Gewicht der Gerechtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit im Entschädigungsrecht (vgl. BVerfG RzW 1970, 160; BGH RzW 1972, 344).
- BGH, 23.02.1978 - IX ZR 28/75
Rechtsmittel
Zunächst ist die Anwendung von Abschnitt I der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder, wonach Abhilfe im Wege des Ermessens nur in Betracht kommt, wenn die frühere Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, ermessensmißbräuchlich (BGH Urteil vom 16. Februar 1978 - IX ZR 112/76, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 01.06.1978 - IX ZR 129/76
Rechtsmittel
Nur wenn dem so ist, muß entschieden werden, ob der Bescheid vom 18. Juli 1967 im Ergebnis unrichtig ist (vgl. hierzu BGH Urteil vom 16. Februar 1978 - IX ZR 112/76, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 09.03.1978 - IX ZR 78/76
Rechtsmittel
Zu der dritten Erwägung, die nach den Grundsätzen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 16. Februar 1978 - IX ZR 112/76 - die Abhilfeverweigerung nicht ermessensfehlerfrei begründet, äußert sich das Berufungsgericht nicht. - BGH, 23.05.1978 - IX ZB 552/75
Rechtsmittel
Das Berufungsurteil weicht von den Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 109 und vom 16. Februar 1978 - IX ZR 112/76 (zur Veröffentlichung bestimmt) ab und kann auf der Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). - BGH, 18.05.1978 - IX ZR 35/77
Rechtsmittel
Daß das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 1964 "nicht offensichtlich fehlerhaft" sei, rechtfertigt in dieser Allgemeinheit, wie der Senat am 16. Februar 1978 in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 112/76 entschieden hat, die Verweigerung der Abhilfe nicht ermessensfehlerfrei.